Ein Kunde schilderte uns diesen Ablauf: Die Mitarbeiterin kündigt Ende November fristgerecht zum 31. Dezember. Am 2. Dezember räumt sie ihr Büro auffällig gründlich auf. Am 3. Dezember kommt eine Nachricht, sie gehe zum Arzt – anschließend die Krankschreibung. Erst danach fällt auf: Arbeitskleidung, gestellte Ausrüstung und sämtliche Aufzeichnungen zu Abläufen und Lieferanten sind verschwunden.
Seine Fragen waren sehr konkret: Kann er die Sachen zurückverlangen? Gehören ihm die Aufzeichnungen? Und gibt es so etwas wie eine geplante Krankheit?
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen lohnt der Fachanwalt fast immer.
Die kurze Antwort
Drei Dinge lassen sich trennen – und genau diese Trennung ist der Schlüssel:
Die Krankschreibung. Eine ärztliche Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Der kann nach der Rechtsprechung aber erschüttert sein, wenn die Krankschreibung passgenau die verbleibende Zeit bis zum Vertragsende abdeckt. Dann muss der Arbeitnehmer im Streitfall konkret darlegen und beweisen, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorlag. Praktische Konsequenz: Die Entgeltfortzahlung ist in solchen Konstellationen nicht automatisch geschuldet.
Das Firmeneigentum. Gestellte Arbeitskleidung, Ausrüstung und Geräte gehören dir. Der Herausgabeanspruch besteht unabhängig von allem anderen.
Die Unterlagen. Aufzeichnungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses über Abläufe und Lieferanten entstanden sind, sind betriebliche Unterlagen – auch wenn sie handschriftlich in einem privat gekauften Notizbuch stehen. Auch hier besteht ein Herausgabeanspruch.
Was dagegen nicht trägt: die Hoffnung, allein aus dem Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung eine fristlose Kündigung ableiten zu können. Dazu gleich mehr.
Der verbreitete Irrtum
In solchen Fällen fällt regelmäßig der Satz, ein Arbeitsrechtler mache daraus problemlos eine fristlose Kündigung. So einfach ist es nicht.
Ein Verdacht reicht nicht. Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann arbeitsrechtlich schwerwiegend sein – aber der Nachweis liegt bei dir, und ein zeitlicher Zusammenhang allein genügt dafür nicht. Wer voreilig fristlos kündigt, riskiert eine Kündigungsschutzklage, die in der Praxis meist teurer endet als die verbliebenen Wochen Entgeltfortzahlung.
Zudem ist die Frage bei einem ohnehin auslaufenden Vertrag meist zweitrangig: Wirtschaftlich geht es um die Entgeltfortzahlung und um die Rückgabe von Eigentum und Unterlagen – nicht um die Beendigung, die ohnehin feststeht.
Und ein weiterer Impuls, der in solchen Diskussionen aufkommt und den man sich verkneifen sollte: den neuen Arbeitgeber „warnen“. Das kann Persönlichkeitsrechte verletzen und dich in Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche bringen. Der Ärger ist verständlich, der Weg ist es nicht.
Schritt für Schritt: Das richtige Vorgehen
Schritt 1 – Nichts einbehalten
Lohn, Arbeitspapiere und Zeugnis sind keine Druckmittel. Wer sie zurückhält, um die Rückgabe zu erzwingen, verliert die bessere Position – auch wenn es sich im Moment richtig anfühlt.
Halte die Ansprüche getrennt: Deine Forderungen machst du eigenständig geltend.
Schritt 2 – Herausgabe schriftlich und konkret verlangen
Kein allgemeines „Bitte alles zurückgeben“, sondern eine Liste: jedes Kleidungsstück, jedes Gerät, jede Unterlage, jeweils benannt. Dazu eine angemessene Frist und ein Hinweis darauf, wie die Rückgabe erfolgen soll.
Eine konkrete Liste ist später der Unterschied zwischen einem durchsetzbaren Anspruch und einer Behauptung.
Schritt 3 – Zugänge sofort sperren
Unabhängig von der Krankmeldung: E-Mail, Warenwirtschaft, Shopsystem, Marktplatzkonten, Cloud-Speicher, Zugangskarten. Auch geteilte Konten, deren Passwort die Person kannte.
Das ist keine Unterstellung, sondern normaler Ablauf beim Ausscheiden – und es sollte für jeden Austritt gleich gelten.
Schritt 4 – Die Entgeltfortzahlung prüfen lassen
Lass arbeitsrechtlich bewerten, ob der Beweiswert der Bescheinigung in deinem Fall erschüttert sein könnte. Dokumentiere dafür den zeitlichen Ablauf lückenlos: Kündigungsdatum, letzter Arbeitstag, Zeitpunkt der Krankmeldung, abgedeckter Zeitraum, Auffälligkeiten wie das Ausräumen des Arbeitsplatzes.
Diese Aufstellung ist die eigentliche Arbeit. Alles Weitere baut darauf auf.
Schritt 5 – Bei Unterlagen den Wert einschätzen
Handelt es sich um Lieferantenlisten, Kalkulationen oder Prozessbeschreibungen mit echtem wirtschaftlichem Wert, kommt neben dem Herausgabeanspruch auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Betracht.
Wichtig zu wissen: Dieser Schutz setzt voraus, dass du angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hast – Zugriffsbeschränkungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen, klare Regelungen im Arbeitsvertrag. Wer solche Informationen offen im Haus liegen hat, steht hier schwächer da. Das ist der Punkt, an dem viele Fälle scheitern, und gleichzeitig der wichtigste Präventionshinweis.
Schritt 6 – Das Zeugnis sachlich und fristgerecht erstellen
Auch wenn das Verhältnis zerrüttet ist: Das Zeugnis wird korrekt und pünktlich ausgestellt. Streit darüber kostet dich mehr Zeit als jede andere Position in diesem Vorgang.
Nebenbei bemerkt, weil es in Diskussionen oft anders dargestellt wird: Der Aussagewert von Arbeitszeugnissen ist begrenzt. Viele werden generiert und überall auf die beste Formulierung gesetzt – erfahrene Leser gewichten sie entsprechend niedrig.
Vorbeugen: Ein Offboarding, das diesen Fall unmöglich macht
Der geschilderte Vorgang war deshalb so ärgerlich, weil er erst im Nachhinein auffiel. Ein definierter Prozess verhindert das:
- Rückgabeprotokoll bei jedem Austritt. Eine Liste aller ausgegebenen Gegenstände, geführt ab dem ersten Arbeitstag – nicht rekonstruiert am letzten.
- Zugänge nach Plan entziehen, mit festem Zeitpunkt und Verantwortlichem.
- Wissen gehört ins System, nicht in Notizbücher. Prozessbeschreibungen, Lieferantendaten und Abläufe müssen dort dokumentiert sein, wo das Unternehmen sie hat. Wenn eine einzelne Person die einzige Quelle für einen Ablauf ist, hast du unabhängig von diesem Fall ein Problem.
- Vertraulichkeit vertraglich regeln und die Zugriffe auf sensible Daten tatsächlich beschränken.
- Übergabegespräch vor dem letzten Arbeitstag, nicht am letzten.
Der wichtigste Punkt ist der dritte. Aufzeichnungen über Abläufe und Lieferanten dürfen nicht in privaten Unterlagen entstehen – und wenn sie es doch tun, gehören sie regelmäßig ins gemeinsame System überführt.
FAQ
Ist eine Krankmeldung direkt nach der Eigenkündigung automatisch vorgetäuscht?
Nein. Aber deckt sie passgenau die Restlaufzeit ab, kann der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert sein – dann muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit konkret belegen.
Kann ich die Entgeltfortzahlung verweigern?
Möglich, wenn der Beweiswert erschüttert ist. Das gehört vorher arbeitsrechtlich geprüft, nicht spontan entschieden.
Muss gestellte Arbeitskleidung zurückgegeben werden?
Ja. Sie steht in deinem Eigentum, der Herausgabeanspruch besteht unabhängig vom Rest.
Gehören Aufzeichnungen über Abläufe und Lieferanten mir?
Wenn sie im Rahmen der Tätigkeit entstanden sind, handelt es sich um betriebliche Unterlagen – auch bei handschriftlichen Notizen.
Darf ich den neuen Arbeitgeber informieren?
Davon ist dringend abzuraten. Solche Mitteilungen können Persönlichkeitsrechte verletzen und Ansprüche gegen dich auslösen.
Fazit
Der Ärger in solchen Fällen ist berechtigt, die naheliegenden Reaktionen sind es meist nicht. Wer Lohn einbehält, vorschnell fristlos kündigt oder den neuen Arbeitgeber warnt, verschlechtert seine Lage.
Was tatsächlich hilft: den Ablauf lückenlos dokumentieren, die Herausgabe konkret und schriftlich verlangen, Zugänge sperren und die Entgeltfortzahlung prüfen lassen. Und danach den Prozess so aufsetzen, dass beim nächsten Austritt niemand mehr suchen muss, was eigentlich fehlt.