Ein Händler beschreibt einen besonders unangenehmen Fall: Nach einer Abmahnung wegen einer Markenschutzverletzung durch eine falsche Kompatibilitätsbezeichnung wurden die betroffenen Texte gemeinsam mit dem eigenen Produktteam bereinigt. Monate später stellt sich heraus, dass der Marktplatz selbst, ohne Zutun des Händlers, die alten, bereits abgemahnten Texte wieder online gestellt hat.
Warum eine erneute Abmahnung trotzdem den Händler trifft
Rechtlich haftet für den Inhalt eines Angebots in erster Linie der Händler, unter dessen Namen es geführt wird, unabhängig davon, wer die technische Textänderung tatsächlich vorgenommen hat. Ein Wettbewerber oder Markeninhaber, der eine erneute Verletzung feststellt, wird sich in aller Regel direkt an den Händler wenden, nicht an die Plattform, selbst wenn die eigentliche Ursache der Wiederherstellung dort liegt.
Warum die eigene Kontrollpflicht trotzdem nicht entfällt
Ein kritischer, aber berechtigter Einwand aus der Diskussion betrifft die eigene Sorgfaltspflicht: Wer einmal abgemahnt wurde, sollte die betroffenen Angebote danach regelmäßig auf unerwartete Änderungen kontrollieren, gerade weil bekannt ist, dass Plattformen gelegentlich technische Rücksetzungen vornehmen, etwa im Rahmen von Systemumstellungen oder Datenmigrationen. Diese Kontrollpflicht mindert die Verantwortung der Plattform nicht, verlangt vom Händler aber eine gewisse Wachsamkeit.
Nach einer Abmahnung bleibt man grundsätzlich weiter in der Verantwortung. Entscheidend für einen möglichen Regress gegenüber der Plattform ist, wie lange die alten Texte wieder online waren und ob das bei einer regelmäßigen eigenen Kontrolle hätte auffallen müssen.
Kommentar zur rechtlichen Einordnung der Verantwortungsverteilung
Wie sich das Risiko strukturell absichern lässt
Nach jeder Abmahnung lohnt sich die Einrichtung einer wiederkehrenden, terminierten Kontrolle der betroffenen Angebote, etwa monatlich, um eine unerwartete Rücksetzung frühzeitig zu erkennen. Bei tatsächlichem Auftreten eines solchen Falls sollte der Zeitpunkt der Entdeckung, ein Screenshot des fehlerhaften Zustands und die eigene sofortige Korrektur lückenlos dokumentiert werden, um im Streitfall sowohl gegenüber dem Markeninhaber als auch gegenüber der Plattform eine belastbare Grundlage zu haben.
Was praktisch weiterhilft
- Nach einer Abmahnung wiederkehrende Kontrolltermine für betroffene Angebote einrichten. Das reduziert das Risiko einer unbemerkten Rücksetzung erheblich.
- Fehlerhafte Zustände sofort dokumentieren und umgehend korrigieren. Schnelles Handeln stärkt die eigene Position sowohl gegenüber Markeninhabern als auch gegenüber der Plattform.
- Regressansprüche gegenüber der Plattform bei nachweisbarem eigenmächtigem Handeln prüfen. Ein belastbarer Nachweis ist dafür unerlässlich.
- Bei erneuter Abmahnung frühzeitig fachanwaltlich beraten lassen. Die Verantwortungsverteilung zwischen Plattform und Händler ist im Einzelfall komplex.