Grundpreisangabe bei verschiedenen Gebindegrößen: Ein ungelöstes Problem im Marktplatzhandel

Ein praktisches, aber rechtlich brisantes Dauerproblem beschäftigt Händler auf mehreren Marktplätzen: Werden verschiedene Gebindegrößen eines Produkts als Varianten innerhalb eines Angebots dargestellt, lässt sich der jeweils zutreffende Grundpreis häufig nicht korrekt für jede einzelne Variante ausweisen.

Die Preisangabenverordnung verlangt bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, eine klare Angabe des Grundpreises pro Mengeneinheit. Ist diese Angabe fehlerhaft oder fehlt sie, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, unabhängig davon, ob die technische Ursache beim Händler oder bei der Plattform liegt.

Genau darin liegt die Schwierigkeit: Der Händler haftet für die korrekte Darstellung, hat aber bei einer plattformseitigen technischen Einschränkung praktisch keine Möglichkeit, eine rechtskonforme Darstellung selbst herzustellen. Diese Konstellation ist im Marktplatzhandel kein Einzelfall und betrifft auch andere Kennzeichnungspflichten.

Als praktikabler Ausweg bietet sich an, unterschiedliche Gebindegrößen als jeweils eigenständige Angebote anzulegen, statt sie als Varianten innerhalb eines Angebots zusammenzufassen. Das kostet zwar Sichtbarkeitsvorteile durch gebündelte Bewertungen, stellt aber die korrekte Grundpreisangabe je Angebot sicher.

Wer bereits Variantenangebote mit unterschiedlichen Gebindegrößen führt, sollte diese gezielt darauf prüfen, ob der angezeigte Grundpreis für jede einzelne Variante tatsächlich zutrifft, und im Zweifel auf getrennte Angebote umstellen, bevor eine Abmahnung ins Haus steht.