PPWR ab 12. August 2026: Warum EU-Versand ohne Bevollmächtigten zum Problem wird

PPWR ab 12. August 2026: Warum EU-Versand ohne Bevollmächtigten zum Problem wird

In zwölf Tagen ändert sich für jeden Onlinehändler, der über die deutsche Grenze hinaus verkauft, die Rechtslage bei Verpackungen. Am 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten und ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.

„Unmittelbar“ heißt: ohne nationale Umsetzungsgesetze, ohne Übergangsfrist im Kern. In Deutschland löst das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige VerpackG ab; der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 beschlossen.

Wir haben in den letzten Wochen verfolgt, wie in Händler-Communities über das Thema diskutiert wird – und die ehrlichste Zusammenfassung lautet:

Viele wissen, dass etwas kommt. Die wenigsten haben ihre tatsächliche Länderliste durchgerechnet.


Was sich konkret ändert

1. Der Bevollmächtigte wird zum Nadelöhr für den EU-Versand

Wer aus Deutschland in andere EU-Länder versendet, benötigt im jeweiligen Zielland künftig einen bevollmächtigten Vertreter, der beim dortigen Verpackungsregister hinterlegt ist.

Ohne diese Bestellung ist ein Versand in das betreffende Land ab dem Stichtag praktisch nicht mehr zulässig.

Gerade für kleinere Händler entsteht dadurch eine neue Herausforderung: Jedes zusätzliche EU-Land kann zusätzliche Registrierungspflichten, Ansprechpartner und laufende Kosten bedeuten.

2. Marktplätze müssen prüfen – und werden es tun

Was seit 2022 in Deutschland gilt – Amazon und eBay prüfen die LUCID-Registrierung – weitet sich aus.

Nach Artikel 45 der Verordnung sind Online-Plattformen verpflichtet, die Registrierung auch in anderen EU-Ländern zu kontrollieren.

Wer nicht registriert ist, riskiert die Sperrung der betroffenen Angebote. Der entscheidende Punkt:

Die Sperrung kommt möglicherweise nicht durch eine Behörde, sondern direkt durch den Marktplatz.

Das ist für Händler der schnellere und wirtschaftlich schmerzhaftere Weg.

3. Neue Rollen, neue Nachweise

Die PPWR definiert Rollen neu:

  • Erzeuger
  • Hersteller
  • Importeur
  • Vertreiber
  • Bevollmächtigter
  • Endvertreiber

Daran hängen unterschiedliche Pflichten.

Ab Geltungsbeginn benötigt jeder Verpackungstyp eine unterzeichnete Konformitätserklärung auf Basis technischer Dokumentation.

Diese Erklärung wird nicht an Kunden ausgegeben, sondern muss auf Verlangen Behörden vorgelegt werden.

Fehlt sie, darf die Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden.

Zusätzlich kommen neue Kennzeichnungspflichten hinzu:

  • Identifikationsmerkmal auf der Verpackung
  • Name und Kontaktadresse des Erzeugers beziehungsweise Importeurs

4. Stoffbeschränkungen greifen sofort

Für folgende Stoffe gilt weiterhin ein gemeinsamer Höchstwert von 100 mg/kg:

  • Blei
  • Cadmium
  • Quecksilber
  • sechswertiges Chrom

Neu sind PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt:

  • maximal 25 ppb je Einzelsubstanz
  • maximal 250 ppb in Summe
  • Schwellenwert von 50 ppm für PFAS inklusive polymerer Varianten

Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, muss die Herkunft des Fluors nachweisbar sein.


Frankreich als Vorgeschmack

Wer wissen möchte, wie die Umsetzung in der Praxis aussehen kann, sollte nach Frankreich schauen.

Dort wurde bereits zum 1. Juli 2026 ein eigener EPR-Bereich für industrielle und gewerbliche Verpackungen eingeführt.

Als Rücknahmesysteme sind unter anderem folgende Organisationen zugelassen:

  • CITEO Pro
  • Léko Pro
  • Twiice

Bis zum 11. August 2026 gilt dort noch eine Zwischenlösung:

  • Nicht-EU-Unternehmen benötigen einen bevollmächtigten Vertreter.
  • EU-Unternehmen können sich alternativ selbst registrieren.

Ab dem 12. August entfällt dieses Wahlrecht. Der lokale Bevollmächtigte wird für grenzüberschreitende Onlinehändler ohne französische Niederlassung verpflichtend.

Frankreich geht traditionell über EU-Mindestvorgaben hinaus – beispielsweise mit strengeren Ökodesign-Anforderungen und einem Malus-System für wenig nachhaltige Textilprodukte.

Das zeigt ein wichtiges Muster:

Nationale Verschärfungen bleiben auch unter der PPWR möglich.


Der Denkfehler, den wir am häufigsten sehen

Viele Händler behandeln das Thema als Formalie, die man „im Herbst mal angeht“.

Das unterschätzt zwei entscheidende Punkte:

Registrierungen brauchen Zeit

Eine Verpackungsregistrierung in einem weiteren EU-Land ist kein Formular, das innerhalb weniger Minuten erledigt ist.

Je nach Land können mehrere Wochen vergehen.

Wer erst am 12. August startet, riskiert Verkaufsunterbrechungen.

Die Sperre kommt vom Marktplatz, nicht vom Amt

Behörden arbeiten Fälle nach und nach ab.

Plattformen können dagegen automatisiert Angebote deaktivieren.

Das größte Risiko ist deshalb nicht nur ein mögliches Bußgeld:

Es ist der plötzliche Umsatzausfall durch gesperrte Verkaufsangebote.


Was jetzt zu tun ist

  1. Länderliste erstellen:
    In welche EU-Länder versenden Sie tatsächlich? Auch seltene Verkäufe und automatisch aktivierte Marktplatz-Programme berücksichtigen.
  2. Registrierungsstatus prüfen:
    Wo besteht bereits eine Registrierung? Wo fehlt sie? Wo muss ein Bevollmächtigter bestellt werden?
  3. Bevollmächtigte beauftragen oder Märkte bewusst abschalten:
    Beides kann eine sinnvolle Entscheidung sein. Keine Entscheidung zu treffen ist die einzige falsche Lösung.
  4. Verpackungstypen inventarisieren:
    Konformitätserklärungen und technische Dokumentationen von Lieferanten anfordern.
  5. Kennzeichnung abstimmen:
    Chargen- oder Seriennummern sowie Kontaktdaten müssen mit dem Verpackungseinkauf abgestimmt werden.

Unser Fazit

Die PPWR soll das Verpackungsrecht innerhalb der EU harmonisieren.

Für große Anbieter kann das langfristig Vorteile bringen. Für kleine und mittlere Händler bedeutet die Einführung kurzfristig jedoch vor allem:

  • mehr Registrierungen
  • mehr Ansprechpartner
  • mehr Fixkosten pro Land
  • mehr organisatorischen Aufwand

Der strategische Schluss daraus ist nicht „irgendwie durchwursteln“.

Die entscheidende Frage lautet:

Welche Märkte wollen wir bedienen – und welchen Aufwand ist jeder einzelne Markt wert?

Wie diese Rechnung aussieht, haben wir im zweiten Teil dieser Serie durchgerechnet.


Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Vertriebs- beziehungsweise Umweltrecht.

Stand: 31. Juli 2026