Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2026 klargestellt, dass ein Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens zusammen mit dem online abrufbaren Sendungsstatus allein nicht ausreicht, um den tatsächlichen Zugang eines Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer zu beweisen. Ein weiteres, im Mai 2026 ergangenes Urteil hat diese Linie noch einmal bestätigt und sogar auf die zusätzliche Vorlage eines Auslieferungsbelegs ausgeweitet.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer Kündigung liegt vollständig bei ihnen. Kann der Zugang im Streitfall nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, entfaltet die Kündigung rechtlich keine Wirkung, selbst wenn der Sendungsstatus formal eine Zustellung anzeigt.
Als sichersten Zugangsbeweis gilt nach wie vor der persönliche Einwurf durch einen dem Arbeitgeber bekannten Boten, der im Streitfall auch als Zeuge auftreten kann. Andere Ansätze wie eine dokumentierte Übergabe durch zwei Mitarbeiter mit Zeitprotokoll oder spezialisierte Kurierdienste mit eigenen Zustellformularen werden in der Praxis ebenfalls zunehmend genutzt.
Für Online-Händler mit eigenem Personal ist diese Rechtsprechung besonders relevant, da Kündigungen im Streitfall häufig vor Arbeitsgerichten landen und ein nicht nachweisbarer Zugang schnell zu einer unwirksamen und damit teuren Kündigung führen kann.
Es empfiehlt sich, bei wichtigen Kündigungen künftig auf robustere Zustellwege zu setzen, etwa einen persönlich bekannten Boten mit klarer Dokumentation, statt sich allein auf ein einfaches Einwurf-Einschreiben zu verlassen. Wer diese Praxis anpasst, reduziert das Risiko einer im Nachhinein unwirksamen Kündigung erheblich.