Zweierlei Maß? Ein Gerichtsurteil zur Facebook-Fanpage der Bundesregierung und die Folgen für Amazon-Händler

Ein Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bundesregierung ihre eigene Facebook-Seite weiterbetreiben darf, obwohl beim Seitenbesuch personenbezogene Daten mittels Cookies ohne Zustimmung der Nutzer gespeichert werden. Die Verantwortung für diese datenschutzrechtliche Frage liege demnach allein bei Facebook als Plattformbetreiber, nicht bei der Regierung als Seitenbetreiberin.

Für Online-Händler, die über Amazon verkaufen, wirft diese Entscheidung eine berechtigte Frage auf: Wenn Amazon als Plattform bestimmte rechtliche Vorgaben nicht vollständig erfüllt, tragen dennoch regelmäßig die einzelnen Händler die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen, etwa in Form von Abmahnungen wegen Verstößen, die im Kern durch die Plattform selbst verursacht werden.

Die naheliegende Kritik vieler betroffener Händler: Während bei einer staatlichen Facebook-Fanpage die Verantwortung konsequent bei der Plattform verortet wird, gilt für Marketplace-Händler häufig die gegenteilige Argumentation, nämlich dass die Nutzung einer bestimmten Plattform eine bewusste unternehmerische Entscheidung sei, für deren rechtliche Konsequenzen der Händler selbst einzustehen habe.

Ob sich aus einer solchen Einzelfallentscheidung tatsächlich verallgemeinerbare Rückschlüsse für die Haftungsverteilung zwischen Plattform und Händler ziehen lassen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt und dürfte von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängen.

Für die eigene Praxis bleibt Händlern trotz dieser Diskussion wenig Alternative, als die eigenen rechtlichen Pflichten unabhängig vom Verhalten der genutzten Plattform sorgfältig zu erfüllen, da im Streitfall regelmäßig der Händler selbst und nicht die Plattform in der Haftung steht. Der Fall zeigt aber, wie wichtig eine öffentliche Debatte über eine faire Verteilung dieser Verantwortung zwischen Plattformen und den auf ihnen tätigen Unternehmen bleibt.