Einfuhrumsatzsteuer nicht erstattungsfähig bei Import über die Niederlande: Woran das liegen kann

Ein Händler importiert Ware über einen Logistikdienstleister von China über die Niederlande nach Deutschland und erhält vom eigenen Steuerberater die überraschende Auskunft, die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer könne in dieser Konstellation möglicherweise nicht erstattet werden.

Warum der genaue Ablauf über die Zwischenstation entscheidend ist

Ob und wo Einfuhrumsatzsteuer anfällt und in welchem Land sie erstattungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, wer in welchem Land als Einführer auftritt und wo die eigentliche zollrechtliche Abfertigung stattfindet. Erfolgt die Verzollung tatsächlich in den Niederlanden und wird dort ein anderer Akteur als Einführer geführt, kann die dort gezahlte Einfuhrumsatzsteuer für den deutschen Empfänger nicht ohne Weiteres erstattungsfähig sein, selbst wenn die Ware anschließend unmittelbar nach Deutschland weitertransportiert wird.

Warum die konkrete Rollenverteilung genau geklärt werden muss

Der entscheidende erste Schritt zur Klärung ist die genaue Frage, wer in den Niederlanden formal als Empfänger und Einführer der Ware auftritt. Ist ein Zwischenakteur, etwa der beauftragte Logistikdienstleister selbst, als Einführer registriert, sollte zwischen Deutschland und diesem Zwischenakteur eigentlich keine erneute Einfuhrumsatzsteuer anfallen, da es sich dann um eine reguläre innergemeinschaftliche Lieferung handelt.

Entscheidend ist, wer in den Niederlanden als Empfänger auftritt. War dort ein Zwischenakteur eingeschaltet, sollte beim anschließenden Weitertransport nach Deutschland keine erneute Umsatzsteuer anfallen. Es lohnt sich außerdem zu prüfen, ob nicht ein T1-Versandverfahren zum örtlichen Zollamt die passendere Lösung gewesen wäre.
Kommentar zur Klärung der Rollenverteilung bei mehrstufigem Import

Was sich für zukünftige Importe daraus ableiten lässt

Wer regelmäßig über einen ausländischen Zwischenhafen importiert, sollte vor Beauftragung eines Logistikdienstleisters genau klären, wer in welchem Land als Einführer auftritt und ob die eigene Vorsteuererstattung dadurch beeinträchtigt wird. Alternativ kann, wie im konkreten Fall angemerkt, ein direktes T1-Versandverfahren zum eigenen, örtlich zuständigen Zollamt die zollrechtlich sauberere und für die eigene Vorsteuererstattung unproblematischere Lösung sein.

Was praktisch weiterhilft

  • Rollenverteilung beim Import über eine Zwischenstation vorab klären. Wer als Einführer auftritt, entscheidet über die eigene Erstattungsfähigkeit.
  • T1-Versandverfahren zum eigenen Zollamt als Alternative prüfen. Das kann die zollrechtlich sauberere Lösung gegenüber einer Verzollung im Ausland sein.
  • Logistikdienstleister nach der genauen Verzollungsroute konkret befragen. Pauschale Zusagen zur Anlieferung reichen für die steuerliche Bewertung nicht aus.
  • Steuerberater frühzeitig in die Wahl der Importroute einbeziehen. Das verhindert nachträgliche, teure Überraschungen bei der Vorsteuererstattung.

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