Unser Großhändler sagt, er müsse uns den Hersteller nicht nennen – wer ist Hersteller im Sinne der GPSR?

Ein Kunde rief uns an, nachdem sein niederländischer Großhändler ihm mitgeteilt hatte, man werde den Händlern keine Herstellerangaben übermitteln. Begründung: Man importiere selbst aus Drittländern, sei damit Hersteller und müsse den eigentlichen Produzenten in Asien nicht offenlegen.

Der Großhändler hat mit dem ersten Teil recht – und liegt beim zweiten trotzdem falsch.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


Die kurze Antwort

Wer ein Produkt aus einem Drittland in die EU einführt, gilt als Importeur und übernimmt damit die Pflichten des Herstellers. Dein Großhändler muss dir also tatsächlich nicht verraten, welche Fabrik in Asien gefertigt hat.

Was er dir aber liefern muss, sind seine eigenen Angaben: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse. Denn er ist in diesem Fall der verantwortliche Wirtschaftsakteur, und genau diese Angaben musst du an deinem Angebot ausweisen.

Ein Lieferant, der gar keine Angaben herausrückt, ist damit keine juristische Grauzone, sondern schlicht ein Problem: Ohne benennbaren Verantwortlichen darfst du das Produkt nicht mehr anbieten.


Die Kaskade: Wer ist wann verantwortlich

Arbeite dich für jedes Produkt von oben nach unten durch. Der erste Punkt, der zutrifft, gilt:

  1. Der Hersteller sitzt in der EU → er ist verantwortlich, seine Daten werden angegeben.
  2. Der Hersteller sitzt außerhalb der EU, hat aber einen Bevollmächtigten in der EU → dessen Daten.
  3. Der Import erfolgt durch einen Dritten → der Importeur übernimmt die Herstellerpflichten. Das ist der häufigste Fall im Großhandel.
  4. Niemand der Genannten ist greifbar, du importierst selbst → du bist der verantwortliche Wirtschaftsakteur, mit allen Pflichten.

Der vierte Fall trifft mehr Händler, als ihnen bewusst ist – etwa bei Direktimporten, No-Name-Ware oder aufgekauften Restposten.


Der Sonderfall Quasi-Hersteller

Zum Hersteller wirst du auch dann, wenn du gar nichts produzierst. Nämlich wenn du ein Produkt unter deinem eigenen Namen oder deiner Marke vertreibst, es nach deinen Vorgaben fertigen lässt oder es so veränderst, dass die Sicherheitseigenschaften betroffen sind.

Das gilt auch für Sets. Wer fremde Einzelteile zu einem neuen Produkt zusammenstellt und als eigenes Angebot verkauft, schafft ein neues Produkt – und wird für dieses verantwortlich. Diese Konstellation ist in der Verordnung nicht sauber zu Ende gedacht, aber die Richtung ist eindeutig.

Ein anschaulicher Fall aus der Praxis: Eine Agentur lässt in Asien eine Leuchtreklame nach Vorgaben einer Brauerei fertigen und importiert sie. Die Brauerei verschenkt sie an einen Gastronomen. Der geht insolvent und verkauft das ungeöffnete Stück an einen Händler weiter. Auf der Verpackung steht weder Agentur noch Produzent.

Wer ist hier Hersteller? Ursprünglich die Agentur als Importeurin, funktional die Brauerei als Auftraggeberin. Beide sind in dieser Kette aber nicht mehr greifbar oder nicht dokumentiert. Wer das Produkt jetzt neu in Verkehr bringt, muss die Rolle selbst übernehmen – oder es nicht verkaufen.


Schritt für Schritt: So bringst du deine Daten in Ordnung

Schritt 1 – Lieferanten systematisch abfragen

Frag nicht nach dem „Hersteller“, sondern nach der Rolle. Diese Formulierung hat sich bewährt:

Guten Tag,

zur Erfüllung unserer Pflichten nach der EU-Produktsicherheitsverordnung benötigen wir zu allen von Ihnen bezogenen Artikeln folgende Angaben:

  1. Wer ist verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU – Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur?
  2. Vollständiger Name bzw. eingetragener Handelsname oder Handelsmarke
  3. Ladungsfähige Postanschrift mit Straße und Hausnummer (kein Postfach)
  4. E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle
  5. Warn- und Sicherheitshinweise sowie Piktogramme in deutscher Sprache
  6. Produktbilder, auf denen Kennzeichnungen und Warnhinweise erkennbar sind

Bitte senden Sie uns die Angaben bis zum [Datum]. Ohne diese Informationen können wir die betroffenen Artikel nicht mehr anbieten.

Freundliche Grüße

Die letzte Zeile ist wichtig. Sie macht aus einer Bitte eine geschäftliche Konsequenz – und beschleunigt die Antwort erheblich.

Schritt 2 – Rolle je Artikel festhalten

Ergänze in deinen Artikelstammdaten ein Feld für die Rolle des Verantwortlichen und eines für die Herkunft der Angaben. Bei Rückfragen einer Behörde oder eines Marktplatzes musst du sonst jedes Mal von vorn recherchieren.

Schritt 3 – Adresse auf Ladungsfähigkeit prüfen

Ein Postfach genügt nicht. Verlangt wird eine Postanschrift, unter der der Verantwortliche tatsächlich erreichbar ist – und das setzt Straße und Hausnummer voraus.

Bekommst du nur Name, Postleitzahl und Ort, lässt sich die vollständige Adresse in aller Regel über Register oder die Website ermitteln. Lass dir die Angabe anschließend vom Lieferanten schriftlich bestätigen.

Schritt 4 – Angaben in allen Kanälen hinterlegen

Die Daten gehören in den eigenen Shop und in jeden Marktplatzkatalog. Auf den großen Plattformen lässt sich das über Massenpflege lösen; die Feldbezeichnungen unterscheiden sich je Kanal, die Inhalte sind dieselben.

Plane dafür realistisch Zeit ein. Bei mehreren tausend Artikeln ist das kein Nachmittagsprojekt, sondern ein Datenprojekt.

Schritt 5 – Sicherheitshinweise richtig bereitstellen

Hier wird häufig zu kurz gedacht. Sicherheitshinweise müssen den Nutzer erreichen, bevor er das Produkt verwendet. Ein PDF im Anhang der Versandbestätigung erfüllt das in vielen Fällen nicht, weil nicht sichergestellt ist, dass der Käufer es öffnet und liest.

Sicher bist du mit Hinweisen auf dem Produkt, auf der Verpackung oder als beiliegendes Dokument. Die Angabe im Angebot ersetzt das nicht, sondern ergänzt es.

Schritt 6 – Altbestand sauber dokumentieren

Ware, die vor dem Stichtag erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurde, darf weiter abverkauft werden – die Verordnung untersagt es ausdrücklich, diesen Abverkauf zu behindern.

Der Haken liegt in der Praxis: Marktplätze differenzieren hier kaum. Halte deshalb schriftlich fest, welche Bestände wann eingeführt wurden. Ohne diesen Nachweis nützt dir die Ausnahme wenig.

Schritt 7 – Einkauf dauerhaft absichern

Nimm die vollständigen Angaben als feste Bedingung in deine Bestellprozesse auf. Kein Wareneingang ohne Datensatz.

Das ist der einzige Weg, der verhindert, dass du dieselbe Recherche bei jeder neuen Lieferung wiederholst. Und er verschiebt den Aufwand dorthin, wo er hingehört – zum Lieferanten.


FAQ

Muss mein Großhändler mir den chinesischen Hersteller nennen?
Nein. Importiert er selbst aus einem Drittland, ist er der verantwortliche Wirtschaftsakteur. Er muss dir dann aber seine eigenen vollständigen Kontaktdaten geben.

Was ist, wenn mein Lieferant gar keine Angaben liefert?
Dann fehlt dir der benennbare Verantwortliche. Entweder du bekommst die Daten, oder du übernimmst die Rolle selbst, oder du listest den Artikel aus.

Reicht ein Postfach als Adresse?
Nein. Erforderlich ist eine ladungsfähige Postanschrift mit Straße und Hausnummer.

Werde ich zum Hersteller, wenn ich unter eigener Marke verkaufe?
Ja. Eigenmarke, Fertigung nach eigenen Vorgaben und sicherheitsrelevante Veränderungen führen jeweils zur Herstellerrolle.

Darf ich Altware ohne die neuen Angaben weiter verkaufen?
Ware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, ist von der Ausnahme erfasst. Marktplätze setzen das allerdings uneinheitlich um – dokumentiere den Einführungszeitpunkt.

Muss ich Produktbilder mit Kennzeichnungen hochladen?
Auf den großen Marktplätzen wird das unabhängig von der Produktart verlangt. Plane die Bilder von Anfang an mit ein.


Fazit

Die Frage nach dem Hersteller ist in Wahrheit eine Frage nach der Lieferkette. Wer weiß, wer importiert hat, weiß auch, wer verantwortlich ist.

Das eigentliche Projekt ist deshalb kein juristisches, sondern ein organisatorisches: Angaben je Artikel erfassen, Quelle dokumentieren, Einkauf so aufstellen, dass keine Ware mehr ohne Datensatz ins Lager kommt. Wer das einmal sauber aufsetzt, hat beim nächsten Regulierungsschritt bereits die halbe Arbeit erledigt.


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