Eine Verständnisfrage zur GPSR bringt eine mehrstufige Lieferkette ins Spiel, wie sie im Werbemittel- und Individualproduktgeschäft häufig vorkommt: Ein Auftraggeber bestellt bei einer Agentur eine Leuchtreklame, die Agentur lässt diese von einem Fertigungsbetrieb in Asien herstellen und importiert sie selbst in die EU, um sie anschließend an den ursprünglichen Auftraggeber zu liefern. Die Frage, wer in dieser Kette rechtlich als Hersteller gilt, ist alles andere als akademisch.
Warum die Auftragsvergabe die Rolle bestimmt
Nach GPSR gilt grundsätzlich derjenige als Hersteller, der ein Produkt unter eigenem Namen oder nach eigenen Vorgaben fertigen lässt und erstmals in Verkehr bringt, unabhängig davon, wo die tatsächliche physische Fertigung stattfindet. Im geschilderten Beispiel handelt die Agentur im eigenen Namen gegenüber dem eigentlichen Fertigungsbetrieb und importiert das fertige Produkt selbst, wodurch sie die zentrale Herstellerrolle im Sinne der Verordnung einnimmt, auch wenn der ursprüngliche Anstoß vom Auftraggeber kam.
Was bei einer nicht mehr existierenden Zwischenpartei gilt
Ein zusätzlicher praktischer Aspekt des geschilderten Falls betrifft eine Situation, in der die ursprünglich auftraggebende Partei, etwa die Brauerei, im Zeitverlauf gar nicht mehr existiert. Das ändert an der rechtlichen Herstellerrolle der Agentur nichts, da sich diese aus dem eigenen Handeln gegenüber dem Fertigungsbetrieb und dem Importvorgang ergibt, nicht aus dem Fortbestand der ursprünglichen Auftraggeberbeziehung.
Die Agentur ist der Auftraggeber gegenüber dem eigentlichen Fertigungsbetrieb und damit der eigentliche Hersteller im Sinn der Verordnung. Der ursprüngliche Kunde, der die Leuchtreklame in Auftrag gegeben hat, ändert daran nichts, selbst wenn dieser Kunde inzwischen nicht mehr existiert.
Kommentar zur rechtlichen Einordnung der Herstellerrolle bei mehrstufiger Auftragsfertigung
Was das für vergleichbare Konstellationen bedeutet
Dieselbe Logik gilt auch für andere Konstellationen, in denen Produkte durch Zukauf von Fremdkomponenten ergänzt werden, etwa wenn ein eigenes Produkt mit Verbindungselementen oder Zubehör dritter Hersteller kombiniert wird. Hier lohnt sich eine sorgfältige Prüfung, ob und in welchem Umfang die eigene Verantwortung als Hersteller auch die zugekauften Fremdkomponenten mit umfasst, insbesondere wenn diese unter eigenem Namen weiterverkauft werden.
Was praktisch weiterhilft
- Eigene Rolle in der Lieferkette anhand des tatsächlichen Handelns bestimmen. Wer im eigenen Namen beauftragt und importiert, trägt in der Regel die Herstellerverantwortung.
- Fortbestand der ursprünglichen Auftraggeberbeziehung nicht als entscheidend betrachten. Die Herstellerrolle bleibt unabhängig davon bei der agierenden Partei bestehen.
- Zugekaufte Fremdkomponenten in die eigene Konformitätsprüfung einbeziehen. Werden sie unter eigenem Namen weiterverkauft, wirkt sich das auf die eigene Verantwortung aus.
- Bei komplexen Lieferketten frühzeitig fachlichen Rat einholen. Die genaue Rollenverteilung hängt stark von der konkreten vertraglichen Gestaltung ab.