Ein Händler berichtet von einem Anruf seines niederländischen Großhändlers: Man werde den eigentlichen Hersteller in China nicht nennen, da man selbst als Importeur aus einem Drittland gelte und die Herstelleridentität nicht offenlegen müsse. Für den Händler klingt das zunächst nach einer bequemen Ausrede, tatsächlich steckt eine reale rechtliche Rollenverteilung dahinter.
Die vier Rollen im Produktsicherheitsrecht
Das europäische Produktsicherheitsrecht unterscheidet zwischen Hersteller, Bevollmächtigtem, Einführer und Händler, mit jeweils eigenen Pflichten. Der Hersteller trägt die primäre Verantwortung für Konformität und Kennzeichnung. Ist der eigentliche Hersteller außerhalb der EU ansässig und ohne bevollmächtigte Vertretung, rückt der Einführer, also derjenige, der die Ware erstmals auf den EU-Markt bringt, in eine herstellerähnliche Verantwortung. Der reine Händler, der die Ware nur weiterverkauft, hat demgegenüber abgeschwächte, aber nicht vollständig fehlende Prüfpflichten.
Warum die Nichtnennung nicht automatisch unzulässig ist
Der Großhändler hat mit seiner Aussage nicht zwingend unrecht. Ist er selbst der rechtlich verantwortliche Einführer, muss er nicht in jedem Fall die Identität des ursprünglichen Fertigungsbetriebs an nachgelagerte Händler weitergeben, solange er selbst die erforderlichen Konformitätsnachweise vorhalten und auf Anfrage von Marktaufsichtsbehörden vorlegen kann. Für den weiterverkaufenden Händler ist entscheidend, dass diese Nachweise überhaupt existieren und im Zweifel angefordert werden können, nicht zwingend, von wem konkret die Ware physisch gefertigt wurde.
Der Großhändler ist als Importeur der eigentliche Hersteller im rechtlichen Sinn. Für mich als weiterverkaufenden Händler zählt vor allem, dass die Konformitätsunterlagen bei ihm vorliegen und ich sie im Zweifel bekomme.
Kommentar eines Händlers zur Rollenverteilung bei importierter Ware
Was für die eigene Absicherung zählt
Statt auf die Offenlegung des ursprünglichen Herstellers zu bestehen, lohnt sich der Fokus auf die vertragliche Beziehung zum eigenen Vorlieferanten. Wichtig ist eine schriftliche Zusicherung, dass alle erforderlichen Konformitätsunterlagen vorliegen und im Streit- oder Prüfungsfall zur Verfügung gestellt werden. Diese Absicherung schützt den weiterverkaufenden Händler unabhängig davon, wer am Ende der Lieferkette tatsächlich produziert hat.
Was praktisch weiterhilft
- Schriftliche Konformitätszusicherung vom Vorlieferanten einholen. Wichtiger als der Name des Herstellers ist die Zusage, Nachweise im Bedarfsfall bereitzustellen.
- Eigene Rolle prüfen. Wer unter eigener Marke verkauft, sollte klären, ob er selbst als Hersteller im Rechtssinn gilt.
- Lieferkette dokumentieren. Auch ohne Kenntnis des Fertigungsbetriebs sollte nachvollziehbar sein, über welchen Importeur die Ware in die EU gelangt ist.
- Im Zweifel rechtlich beraten lassen. Die genaue Rollenverteilung hängt stark vom Einzelfall und der Vertragsgestaltung mit dem Vorlieferanten ab.