Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 6. Mai 2026 die Beweislastregel des Paragrafen 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf noch einmal deutlich zugunsten der Käufer präzisiert. Zeigt sich innerhalb von zwölf Monaten nach der Übergabe ein für den Käufer nachteiliger Zustand der Ware, wird vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag, sofern zumindest auch ein dem Verkäufer zurechenbarer Umstand als Ursache in Betracht kommt.
Entscheidend an den aktuellen Entscheidungen ist die Klarstellung, dass es dabei keine Rolle spielt, ob daneben auch andere, nicht dem Händler zuzurechnende Ursachen denkbar wären, etwa unsachgemäße Handhabung durch den Kunden. Nur wenn ausschließlich solche käuferseitigen Ursachen infrage kommen, entfällt die Vermutung zugunsten des Käufers vollständig.
Für Online-Händler bedeutet das in der Praxis: Wer bei einer Reklamation innerhalb des ersten Jahres lediglich auf eine denkbare Fehlbedienung verweist, ohne diese konkret nachzuweisen, wird damit vor Gericht in aller Regel nicht durchdringen. Die tatsächliche Beweislast liegt beim Händler, nicht beim Kunden.
Diese Regel gilt zwar bereits seit der Reform des Kaufrechts im Jahr 2022, doch die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestätigen und schärfen die Anwendung noch einmal deutlich nach. Für die eigene Reklamationsbearbeitung lohnt sich deshalb eine Überprüfung interner Prozesse: Wird bei Reklamationen im ersten Jahr regelmäßig unbegründet auf Fehlbedienung verwiesen, steigt das Risiko, im Streitfall zu unterliegen und zusätzlich Verfahrenskosten zu tragen.
Wer stattdessen frühzeitig kulant reagiert oder im Zweifel eine fundierte technische Prüfung durchführen lässt, bevor eine Reklamation zurückgewiesen wird, reduziert nicht nur das rechtliche Risiko, sondern häufig auch den Aufwand für Rücksendungen, Nacharbeiten und mögliche Gerichtsverfahren.