Eine datenschutzrechtliche Abmahnung eines ungarischen Anwalts für eine ungarische Mandantin erinnert stark an die frühere Welle der sogenannten Google-Fonts-Abmahnungen, die vor einiger Zeit zahlreiche Website-Betreiber in Deutschland und Österreich in Unruhe versetzt hatte.
Der Vorwurf lautet in solchen Fällen typischerweise, dass beim Aufruf einer Website ohne Einwilligung der Nutzer Datenabrufe mit fremden Servern, häufig von Google, stattfinden. Es folgen Forderungen nach Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO, Löschung personenbezogener Daten, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadenersatz und vorgerichtlichen Anwaltsgebühren.
Auffällig ist häufig ein anschließender Vergleichsvorschlag mit einer deutlich reduzierten Zahlungssumme gegenüber der ursprünglich geforderten Gesamtsumme, was in der Praxis dafür spricht, dass es primär um eine schnelle, unkomplizierte Zahlung und weniger um die tatsächliche Durchsetzung des Datenschutzes geht.
Für Website-Betreiber, die eine solche Abmahnung erhalten, gilt grundsätzlich: Nicht vorschnell zahlen, sondern die Forderung von einer auf Datenschutzrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Auch international abgesendete Abmahnungen entfalten nicht automatisch dieselbe rechtliche Durchsetzbarkeit wie eine inländische Forderung.
Unabhängig von der Bewertung einer konkreten Abmahnung lohnt sich für jeden Website-Betreiber ohnehin eine regelmäßige Überprüfung der eigenen Datenschutzerklärung und der tatsächlich eingesetzten Drittanbieter-Dienste, um berechtigte Ansprüche von vornherein zu vermeiden.