Eine E-Mail mit dem Betreff DSGVO-Verstoß fordert Website-Betreiber auf, wegen angeblich unzulässiger Trackingaktivitäten vor Einwilligung eine Entschädigung von 70 Euro zu zahlen, verbunden mit einer knappen Zahlungsfrist und der Drohung, andernfalls die zuständige Landesdatenschutzbehörde einzuschalten.
Die Nachricht wirkt auf den ersten Blick technisch fundiert, da sie konkrete Angaben zu angeblich erfassten Tracking-Kategorien und beteiligten Drittanbietern wie Google Tag Manager oder Zahlungsdienstleistern enthält. Bei genauerer Prüfung zeigen sich jedoch deutliche Warnsignale, etwa eine unprofessionell wirkende Bankverbindung oder generische Platzhalter, die im Original offenbar nicht korrekt ersetzt wurden.
Der betroffene Website-Betreiber im geschilderten Fall hat die Nachricht zur Anzeige gebracht und vermutet einen KI-gestützten automatisierten Betrugsversuch, der gezielt auf möglichst viele Website-Betreiber gleichzeitig ausgespielt wird, in der Hoffnung, dass zumindest ein Teil der Empfänger aus Unsicherheit zahlt.
Echte, berechtigte DSGVO-Ansprüche werden in aller Regel über eine Kanzlei oder mit einer nachvollziehbaren, individuellen Begründung geltend gemacht, nicht über eine pauschale E-Mail mit generischen Platzhaltern und einer auffällig kurzen Zahlungsfrist direkt an eine Privatperson als Empfänger der Zahlung.
Wer eine solche oder eine ähnliche Nachricht erhält, sollte keinesfalls vorschnell zahlen, sondern die Echtheit unabhängig prüfen, gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen und den Vorgang bei Verdacht auf Betrug zur Anzeige bringen. Ein kurzer Erfahrungsaustausch mit anderen Website-Betreibern kann zudem helfen, ähnliche Betrugswellen frühzeitig zu erkennen.