Otto Market kündigt den Vertrag: Was Händler jetzt tun können

Arbeitsplatz mit Laptop als Symbol für die Zusammenarbeit mit Marktplätzen

Ein Händler berichtet von einem Fall, der viele beschäftigt: Nach eineinhalb Jahren Aufbauarbeit, guten Bewertungen in der eigenen Kategorie und stetig wachsendem Umsatz kam von Otto Market die Kündigung, ohne jede Begründung. Mehrere Einschreiben an die Geschäftsführung blieben unbeantwortet, bis zum Wirksamwerden blieben wenige Tage.

Warum eine Begründung fehlen darf

Marktplatzverträge sind in aller Regel als Dauerschuldverhältnisse mit ordentlichem Kündigungsrecht ausgestaltet. Eine ordentliche Kündigung braucht keine Begründung, sie muss nur die vereinbarte Frist einhalten. Das ist unbefriedigend, aber zunächst rechtlich zulässig.

Wo es rechtlich interessant wird

Zwei Ansatzpunkte gibt es dennoch. Der erste ist die Plattform-to-Business-Verordnung der EU. Sie verpflichtet Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten, eine Kündigung zu begründen und in aller Regel eine Frist von mindestens dreißig Tagen einzuhalten. Außerdem muss ein internes Beschwerdemanagement zur Verfügung stehen.

Der zweite Ansatzpunkt betrifft das Kartellrecht. Wenn ein Marktplatzbetreiber gleichzeitig als Händler auf der eigenen Plattform auftritt und Wettbewerber in genau den Kategorien aussortiert, in denen er selbst wachsen möchte, kann das eine missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht darstellen.

Erst einen Marktplatz aufbauen und Gebühren kassieren, dann die Händler vor die Tür setzen.
Kommentar eines Händlers zu dem Vorgang

Ein anderer Marktteilnehmer berichtet von einem vergleichbaren Fall, bei dem ihm sinngemäß mitgeteilt wurde, die Plattform wolle in diesem Bereich selbst die Umsätze erhöhen und deshalb Wettbewerb aussortieren. Solche Aussagen sind schwer zu belegen, aber sie sind genau der Sachverhalt, für den das Bundeskartellamt zuständig wäre.

Was in den verbleibenden Tagen wirklich zählt

So bitter es klingt: Die Chance, eine Kündigung zurückzunehmen, ist gering. Die Zeit ist deshalb besser in die Schadensbegrenzung investiert.

  • Widerspruch über das interne Beschwerdeverfahren einlegen und dabei ausdrücklich die Begründung nach der Plattform-to-Business-Verordnung einfordern. Das schafft eine dokumentierte Grundlage.
  • Bestand aktiv abverkaufen, solange die Angebote noch online sind. Ein Preisnachlass in den letzten Tagen ist günstiger als Ware, die anschließend ungenutzt liegt.
  • Budget umschichten. Werbebudget, das auf dem gekündigten Kanal lief, gehört sofort auf die verbleibenden Kanäle.
  • Daten sichern. Bestellhistorie, Bewertungen und Produktdaten exportieren, solange der Zugang besteht.
  • Beschwerde beim Bundeskartellamt prüfen, wenn erkennbar ist, dass der Betreiber in derselben Kategorie selbst verkauft.

Die Lehre für alle anderen

Der Fall ist vor allem ein Argument gegen Kanalkonzentration. Wer eineinhalb Jahre in einen Marktplatz investiert und dessen Umsatz nicht ersetzen kann, hat ein Klumpenrisiko aufgebaut, ohne es zu merken.

Eine einfache Kontrollrechnung hilft: Welcher Anteil des Deckungsbeitrags hängt an einem einzelnen Kanal, und wie lange würde das Unternehmen überleben, wenn dieser Kanal morgen wegfiele. Wer darauf keine beruhigende Antwort hat, sollte den Aufbau eines zweiten Standbeins nicht länger verschieben.

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