Zum Jahresabschluss stellt sich für Onlinehändler regelmäßig die Frage, welche Rückstellung für im Folgejahr zu erwartende Retouren, Erstattungen und Gutschriften aus dem laufenden Geschäftsjahr angesetzt werden sollte. Eine pauschale Standardquote gibt es dabei nicht, da die Werte je nach Sortiment stark schwanken.
Handelsrechtlich ist eine Rückstellung für drohende Rückabwicklungen aus bereits realisierten Umsätzen dem Grunde nach zu bilden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Rückgaben zu rechnen ist. Die Höhe muss dabei auf einer nachvollziehbaren Schätzgrundlage beruhen, nicht auf einem gegriffenen Wert.
Die belastbarste Grundlage liefert die eigene Historie: Sinnvoll ist eine Auswertung, welcher Anteil der Umsätze aus dem Dezember und den Wochen davor in den ersten Wochen und Monaten des Folgejahres tatsächlich zurückabgewickelt wurde, idealerweise über mehrere zurückliegende Jahre hinweg, um jährliche Schwankungen auszugleichen.
Zu berücksichtigen sind dabei sortiments- und kanalspezifische Unterschiede. Im Modebereich liegen Retourenquoten strukturell deutlich höher als etwa bei Verbrauchsartikeln, und verlängerte Weihnachtsrückgabefristen einzelner Plattformen verschieben zusätzlich einen Teil der Rückabwicklung ins Folgejahr.
Wichtig ist, die zugrunde liegende Berechnung sauber zu dokumentieren, da das Finanzamt bei einer Prüfung eine nachvollziehbare Herleitung der angesetzten Quote erwartet. Die konkrete Höhe sollte in jedem Fall gemeinsam mit der Steuerberatung festgelegt werden, die auch die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung einbezieht.