Zollauktionen als ungewöhnliche Einkaufsquelle: Warum auch dort Vorsicht geboten ist

Ein Käufer erwarb bei einer Zollauktion des Finanzamts München eine vermeintliche Rolex, die sich bei einem anschließenden Besuch beim Fachhändler als Fälschung herausstellte, obwohl die zuständige Behörde nach eigener Aussage über ein Gutachten verfügte, das die Echtheit der Uhr bestätige.

Für Online-Händler, die selbst gelegentlich Zollauktionen, Finanzamts-Versteigerungen oder ähnliche behördliche Auktionsformate als günstige Einkaufsquelle für den Wiederverkauf nutzen, ist dieser Fall ein wichtiges Warnsignal: Auch ein offizielles behördliches Gutachten schützt nicht automatisch vor dem Kauf einer Fälschung.

Wer hochwertige Markenware über solche Auktionsformate einkauft, um sie anschließend im eigenen Sortiment weiterzuverkaufen, sollte grundsätzlich eine eigene, unabhängige Prüfung durch spezialisierte Fachhändler oder anerkannte Gutachter einplanen, bevor die Ware in den eigenen Verkauf übernommen wird.

Rechtlich stellt sich zudem die Frage der Gewährleistung gegenüber der auktionierenden Behörde: Wer eine als Original deklarierte, tatsächlich aber gefälschte Ware erworben hat, sollte die eigenen Ansprüche gegenüber der Behörde zeitnah rechtlich prüfen lassen, auch wenn Auktionsbedingungen häufig weitreichende Gewährleistungsausschlüsse enthalten.

Für den eigenen Wareneinkauf über ungewöhnliche Quellen wie Behördenauktionen gilt grundsätzlich: Ein vermeintliches Schnäppchen ist nur dann wirklich eines, wenn die Echtheit und Qualität der Ware zweifelsfrei feststeht. Eine zusätzliche unabhängige Prüfung kostet zwar Zeit und mitunter auch Geld, schützt aber vor deutlich teureren Folgeschäden bei einem späteren Weiterverkauf.