Seit Amazon für Bestellungen in die Schweiz automatisch Umsatzsteuer und Zoll mit abrechnet, stellen sich für viele Marketplace-Händler neue Detailfragen, insbesondere wenn nur gelegentlich einzelne Bestellungen in die Schweiz anfallen.
Warum die Schweiz ein Sonderfall ist
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und damit zolltechnisch ein Drittland. Jede Warensendung ist eine Ausfuhr aus der EU und eine Einfuhr in die Schweiz. Für den deutschen Händler ist die Lieferung damit grundsätzlich eine steuerfreie Ausfuhrlieferung, für die allerdings ein Ausfuhrnachweis erforderlich ist.
Auf Schweizer Seite fällt die Einfuhrsteuer an. Wer in der Schweiz eine bestimmte Umsatzschwelle mit Kleinsendungen überschreitet, wird dort selbst steuerpflichtig und muss sich registrieren. Diese Schwelle liegt für den Versandhandel bei 100.000 Franken Jahresumsatz aus Kleinsendungen.
Was Amazon übernimmt und was nicht
Wickelt Amazon die Einfuhrabgaben ab, tritt die Plattform gegenüber dem Schweizer Zoll als Importeur auf. Für den Händler bedeutet das eine erhebliche Vereinfachung, weil weder eine eigene Schweizer Registrierung noch eine eigene Verzollung erforderlich ist.
Wichtig ist aber die Abgrenzung: Diese Abwicklung gilt nur für Bestellungen, die über die Plattform laufen. Verkäufe über den eigenen Shop oder andere Kanäle sind davon nicht erfasst. Wer beide Wege nutzt, muss die Umsatzschwelle für die eigenen Direktverkäufe getrennt im Blick behalten.
Für Händler mit geringem Volumen
Bei wenigen Bestellungen pro Jahr ist eine eigene Schweizer Registrierung weder erforderlich noch sinnvoll. Wichtig sind dann vor allem zwei Dinge: die korrekte Behandlung als steuerfreie Ausfuhrlieferung in der eigenen Buchhaltung und die Aufbewahrung des Ausfuhrnachweises.
Fehlt der Nachweis, kann das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen. Die Umsatzsteuer wäre dann nachträglich aus dem vereinnahmten Betrag herauszurechnen, was die Marge einer ohnehin selten anfallenden Bestellung vollständig aufzehren kann.
Die offene Frage zur Zollabgrenzung
Für viele Händler bleibt unklar, wie der Schweizer Zoll technisch zwischen einer über den Marktplatz bereits abgewickelten Sendung und einer regulären Direktsendung unterscheidet. Praktisch geschieht das über die auf der Sendung angegebene Importeursnummer und die Zolldokumente.
Wer parallel über Marktplatz und eigenen Shop in die Schweiz liefert, sollte deshalb sicherstellen, dass die Versandprozesse für beide Wege sauber getrennt sind und nicht versehentlich dieselben Zolldaten verwenden.
Angesichts dieser Detailfragen lohnt sich eine gezielte Klärung mit einer auf internationale E-Commerce-Steuerfragen spezialisierten Kanzlei, statt die Frage auf sich beruhen zu lassen. Worauf bei der Auswahl zu achten ist, beschreibt der Beitrag zur Steuerkanzlei für Onlinehändler.