Neben dem bekannteren IDO Verband treten auch andere Vereine wie der VSV e.V. als Absender wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen gegenüber Online-Händlern auf. Das Landgericht Dresden hat nun eine Vertragsstrafenklage des VSV in einem konkreten Verfahren abgewiesen.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass dem Verein die erforderliche Sachbefugnis fehle, da seine Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz bereits Jahre zuvor aufgehoben worden war. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe wertete das Gericht deshalb als unzulässige Rechtsausübung.
Für Händler, die gegenüber solchen Verbänden in der Vergangenheit Unterlassungserklärungen abgegeben haben, zeigt dieser Fall erneut, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Klagebefugnis ist, bevor eine geforderte Vertragsstrafe tatsächlich gezahlt wird.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, liefert aber ein weiteres Argument für die Verteidigung in vergleichbaren Fällen. Wer eine entsprechende Forderung erhält, sollte diese von einer im Wettbewerbsrecht erfahrenen Kanzlei prüfen lassen, statt vorschnell zu zahlen.