Strukturstatistik im Handel: Warum das Statistische Landesamt Auskunft verlangen darf

Immer wieder erhalten Online-Händler Post vom Statistischen Landesamt mit der Aufforderung, Fragebögen zur Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich auszufüllen, teils verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes bei Nichtbeantwortung.

Rechtliche Grundlage dafür ist das Gesetz über die Statistik im Handel und im Dienstleistungsbereich, das für bestimmte, per Zufallsstichprobe ausgewählte Unternehmen eine Auskunftspflicht vorsieht. Abgefragt werden dabei unter anderem Kennzahlen wie der Gesamtbestand an Waren und in Arbeit befindlichen Aufträgen in Euro.

Für viele Unternehmer wirkt diese Pflicht zunächst befremdlich, da sie im Alltagsgeschäft kaum bekannt ist und erst mit dem ersten Schreiben in Erscheinung tritt. Eine Umgehung ist rechtlich in der Regel nicht vorgesehen, da es sich um eine gesetzlich verankerte Erhebung handelt, deren Nichtbeachtung tatsächlich zu einem Zwangsgeld führen kann.

Für die Praxis empfiehlt sich, ein solches Schreiben nicht zu ignorieren, sondern die geforderten Kennzahlen möglichst aus den ohnehin vorhandenen Buchhaltungsdaten zusammenzustellen. Wer regelmäßig betroffen ist, kann die entsprechenden Kennzahlen zudem fest in die eigene monatliche oder jährliche Auswertung integrieren, um bei künftigen Anfragen weniger Aufwand zu haben.