Ein Händler schildert einen ungewöhnlichen Fall: Ein Paket wurde nicht an der Haustür zugestellt, sondern in einem rund 300 Meter entfernten Paketshop hinterlegt. Der Kunde teilte daraufhin mit, gehbehindert zu sein, ließ das Paket per Taxi abholen und forderte die entstandenen Kosten von 25 Euro vom Händler erstattet.
Rechtlich ist die Ausgangslage differenziert zu betrachten. Grundsätzlich schuldet der Verkäufer im Versandhandel die Übergabe der Ware an den Empfänger. Wird stattdessen ohne Zustellversuch oder ohne Einverständnis des Empfängers in einer Abholstation hinterlegt, kann darin eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Zustellung durch den Versanddienstleister liegen.
Entscheidend ist dabei, ob der Kunde einer Ersatzzustellung in einem Paketshop vorab zugestimmt hat, etwa über eine hinterlegte Zustellpräferenz beim Versanddienstleister, und ob ein regulärer Zustellversuch tatsächlich unternommen wurde. Der eigentliche Verursacher eines etwaigen Mehraufwands ist in solchen Konstellationen in aller Regel der Versanddienstleister, nicht der Händler.
Für die Praxis empfiehlt sich, solche Forderungen nicht reflexhaft abzulehnen, aber auch nicht ungeprüft zu erstatten. Sinnvoll ist zunächst die Abfrage der vollständigen Sendungshistorie beim Versanddienstleister, um zu klären, ob ein Zustellversuch dokumentiert ist und auf welcher Grundlage die Hinterlegung erfolgte.
Bei nachweislich fehlerhafter Zustellung durch den Dienstleister kann der Händler den entstandenen Aufwand seinerseits dort geltend machen. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung lohnt bei erkennbar mobilitätseingeschränkten Kunden häufig eine kulante, aber klar als Einzelfall kommunizierte Lösung, da die Kosten einer negativen Bewertung den strittigen Betrag in vielen Fällen deutlich übersteigen.