Wir wurden wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt – was jetzt zu tun ist und welcher Fehler richtig teuer wird

Ein Kunde schilderte uns diesen Ablauf: Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung, weil ein Artikel eine geschützte Bezeichnung im Titel trug. Um Anwaltskosten zu sparen, unterschrieb er die beigefügte Unterlassungserklärung selbst – mit einem Beiblatt, in dem er festhielt, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehe und er die Marke für nicht schutzfähig halte. Die Kostenübernahme lehnte er ab.

Sein Gedanke war nachvollziehbar. Das Ergebnis war es nicht: Der Streit lief anschließend nur noch über die Anwaltskosten – und seine Ausgangsposition hatte sich durch die Unterschrift deutlich verschlechtert.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


Die kurze Antwort

Unterschreibe niemals die beigefügte Unterlassungserklärung, bevor ein Fachanwalt sie gesehen hat. Das ist der eine Fehler, der aus einem lösbaren Problem einen dauerhaften macht.

Zwei Gründe:

Wer die vorformulierte Erklärung abgibt, nimmt der Gegenseite die Wiederholungsgefahr – und liefert damit zugleich ein starkes Argument dafür, dass die Abmahnung berechtigt war. Der Versuch, das mit einem selbst verfassten Zusatz zu entschärfen, funktioniert in der Praxis selten.

Und: Die Unterlassungserklärung ist der gefährlichere Teil der Abmahnung, nicht die Kostenforderung. Sie gilt unbefristet und ist strafbewehrt. Jeder künftige Verstoß – auch ein versehentlicher – löst eine Vertragsstrafe aus.


Was die Abmahnung wirklich teuer macht

Die geforderten Anwaltskosten wirken im ersten Moment wie der Hauptschaden. Tatsächlich sind sie meist der kleinere Posten.

Der eigentliche Sprengsatz ist die Vertragsstrafe. Ein Händler erhielt eine erste Abmahnung, entfernte die beanstandete Bezeichnung gemeinsam mit dem Produktteam des Marktplatzes und stellte die Angebote wieder online. Monate später spielte der Marktplatz die alten Texte eigenständig zurück. Er bemerkte es nicht sofort – wenige Tage später kam die zweite Abmahnung, diesmal mit Vertragsstrafe.

Die unangenehme Erkenntnis daraus: Die Verantwortung für den Inhalt deiner Angebote bleibt bei dir, auch wenn die Plattform sie ohne dein Zutun verändert. Ein Regress gegen den Marktplatz ist denkbar, setzt aber ein nachweisbares Verschulden voraus – und entlastet dich gegenüber dem Abmahner nicht.


Schritt für Schritt: Das richtige Vorgehen

Schritt 1 – Frist notieren, aber nichts unterschreiben

Die gesetzten Fristen sind meist kurz. Trag sie ein, aber lass dich davon nicht zu einer Unterschrift drängen. Fristverlängerungen sind über einen Anwalt üblich und werden regelmäßig gewährt.

Schritt 2 – Den Verstoß sofort abstellen

Nimm die beanstandeten Inhalte überall herunter, wo sie erreichbar sind: alle Marktplätze, eigener Shop, Feeds, Preisportale, Social Media, Anzeigen.

Das ist unabhängig von der Rechtsfrage sinnvoll, weil jeder Tag weiterer Sichtbarkeit den Streitwert und einen möglichen Schadensersatz erhöht.

Dokumentiere die Entfernung mit Screenshots und Zeitstempel.

Schritt 3 – Die formelle Seite prüfen lassen

Nicht jede Abmahnung ist wirksam. Geprüft werden unter anderem: Liegt eine Vollmacht vor? Ist der Abmahnende überhaupt Inhaber des Rechts oder berechtigt, es geltend zu machen? Ist das Schutzrecht eingetragen und in Kraft? Besteht tatsächlich Verwechslungsgefahr?

Ein Detail aus dem Ausgangsfall, das häufig vorkommt: Auf die Nachfrage nach der Vollmacht kam keine Reaktion. Solche Punkte sind kein Formalismus – sie gehören geprüft, bevor irgendetwas abgegeben wird.

Schritt 4 – Fachanwalt einschalten

Für eine erste Einschätzung reicht in der Regel ein kurzes Mandat. Wichtig ist die Spezialisierung: Marken- und Wettbewerbsrecht ist ein eigenes Feld.

Die Kosten dieser Ersteinschätzung stehen in keinem Verhältnis zu dem, was eine unbedacht abgegebene Erklärung dich in den Folgejahren kosten kann.

Schritt 5 – Wenn überhaupt, dann modifiziert

Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, dann in einer vom Anwalt angepassten Fassung – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, mit sachlich begrenztem Umfang und einer Vertragsstrafenregelung, die nicht jeden Bagatellfall zur Existenzfrage macht.

Ein selbst formuliertes Beiblatt zur Originalerklärung ersetzt das nicht.

Schritt 6 – Über die Kosten getrennt verhandeln

Streitwert und Gebühren sind angreifbar, die Unterlassung selbst oft nicht. Diese beiden Fragen trennt ein erfahrener Anwalt – und häufig lässt sich beim Kostenpunkt mehr erreichen als bei der Sache.

Schritt 7 – Die Wiederholungsfalle schließen

Nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung brauchst du eine dauerhafte Kontrolle. Setz eine wiederkehrende Prüfung auf: Sind die beanstandeten Begriffe irgendwo wieder aufgetaucht? Gilt besonders für Marktplätze, die Katalogdaten eigenständig überschreiben.

Ein Verstoß muss nicht absichtlich sein, um eine Vertragsstrafe auszulösen. Und die Aussage, die Plattform habe es zurückgespielt, hilft nur, wenn du belegen kannst, dass du regelmäßig kontrolliert hast.


Drei Varianten, die ähnlich funktionieren

Geschmacksmuster. Ein eingetragenes Design für ein Produkt, das viele Händler in ähnlicher Form aus derselben Quelle beziehen – mit sechsstelligem Streitwert. Hier lohnt genaues Hinsehen, denn nicht jedes eingetragene Design ist rechtsbeständig. Wenn du Belege dafür findest, dass identische oder sehr ähnliche Produkte bereits vor dem Anmeldetag angeboten wurden – Listings, Kataloge, technische Zeichnungen –, verändert das die Lage grundlegend. Solche Nachweise zu sammeln, ist die erste Arbeit in diesen Fällen.

Bildrechte. Hier arbeiten spezialisierte Kanzleien mit softwaregestützter Suche nach Verstößen. Die Beträge werden hoch, weil zum Schadensersatz Zinsen über die gesamte Nutzungsdauer kommen – bei einem Bild, das seit Jahren online ist, summiert sich das erheblich. Wichtig neben der rechtlichen Prüfung: Die Bilder müssen wirklich überall verschwinden, einschließlich Suchmaschinen-Zwischenspeicher und Webarchiven.

Datenschutz. Abmahnungen wegen eingebundener Drittanbieter-Dienste ohne Einwilligung, teils aus dem europäischen Ausland, nach dem bekannten Muster: Auskunft, Löschung, Unterlassungserklärung, Schadensersatz – und anschließend ein Vergleichsangebot über einen kleineren Betrag. Das Vergleichsangebot ist dabei der aufschlussreichste Teil des Schreibens.


Und wenn du selbst abmahnen willst?

Ein häufiger Irrtum: Wer im Recht ist, bekommt sein Geld schon. In der Praxis läuft es anders.

Ein Händler ging gegen einen Wettbewerber vor, der Fotos und Produktbeschreibungen wortgleich kopiert hatte. Die Bilder verschwanden sofort, die Texte nicht – und die Anwaltskosten zahlte die Gegenseite einfach nicht. Wer nicht freiwillig zahlt, muss verklagt werden, und die eigenen Anwaltskosten trägst du zunächst selbst.

Rechne deshalb vorher durch, was du realistisch erreichst. Bei kopierten Texten und Bildern ist die schnelle Entfernung oft das eigentliche Ziel – der Kostenersatz ist ein Bonus, kein Geschäftsmodell.


Vorbeugen

  • Vor der Listung recherchieren. Markenbegriffe in Titeln, Bulletpoints und Suchbegriffen sind der häufigste Auslöser. Ein Blick in die Markenregister kostet Minuten.
  • Kompatibilitätsangaben vorsichtig formulieren. „Passend für …“ ist zulässig, aber die Grenzen sind eng. Hier entstehen viele Fälle.
  • Bildrechte dokumentieren. Zu jedem Bild Herkunft, Lizenz und Zeitraum ablegen. Auch für Bilder vom Lieferanten – dessen Zusage ist keine Lizenz.
  • Beim Sourcing auf Schutzrechte achten. Bei Produkten aus dem Direktimport gehört die Frage nach eingetragenen Designs zur Beschaffung. Unwissenheit schützt nicht.
  • Rechtsschutz prüfen. Gewerblicher Rechtsschutz ist bei vielen Standardpolicen ausgeschlossen. Klär vorher, was deine Versicherung in genau diesen Fällen leistet.

FAQ

Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, nicht ungeprüft. Sie gilt unbefristet und ist strafbewehrt. Falls überhaupt, dann in modifizierter Form nach anwaltlicher Prüfung.

Hilft ein selbst geschriebenes Beiblatt?
In der Regel nicht. Die Erklärung wirkt so, wie sie abgegeben wurde.

Der Marktplatz hat die alten Texte zurückgespielt – bin ich raus?
Nein. Die Verantwortung für deine Angebote bleibt bei dir. Ein Regress ist denkbar, entlastet dich gegenüber dem Abmahner aber nicht.

Wie erkenne ich eine unberechtigte Abmahnung?
Das kann nur eine anwaltliche Prüfung klären. Typische Ansatzpunkte sind fehlende Vollmacht, fragliche Schutzfähigkeit und bei Designs eine Vorbenutzung vor dem Anmeldetag.

Lohnt es sich, gegen die Kosten vorzugehen?
Häufiger als gegen die Unterlassung. Streitwert und Gebührenhöhe sind eher angreifbar als der Anspruch selbst.


Fazit

Der teuerste Moment einer Abmahnung liegt nicht bei der Rechnung, sondern bei der Unterschrift. Wer die beigefügte Erklärung abgibt, um schnell Ruhe zu haben, bindet sich unbefristet und schafft die Grundlage für die nächste Forderung.

Verstoß sofort abstellen, dokumentieren, Frist notieren, Fachanwalt einschalten – und die Erklärung nur in geprüfter Fassung. Und danach: dauerhaft kontrollieren, ob die beanstandeten Inhalte irgendwo wieder auftauchen. Genau dort entstehen die zweiten Fälle.


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