Ein Händler fragt nach dem angeblichen Steuertrick, mit dem chinesische Unternehmen aus EU-Lagern, etwa in Tschechien, Waren ohne Umsatzsteuer-Registrierung an Privatkunden versenden können, und verweist auf einen konkreten Anbieter, bei dem die Rechnung erst auf Anfrage und dann mit einer Adresse aus China ohne Steuerausweis kommt. Die Antworten aus der Runde ordnen das Ganze deutlich nüchterner ein, als der Begriff Steuertrick vermuten lässt.
Warum es sich um einen bekannten, legalen Mechanismus handelt
Was auf den ersten Blick nach einer Umgehung wirkt, ist in den meisten Fällen die reguläre Anwendung des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr. Beim Handel zwischen Unternehmen mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in verschiedenen EU-Ländern wird die Umsatzsteuer nicht vom liefernden Unternehmen ausgewiesen, sondern geht auf den empfangenden Unternehmer über, der sie in seinem eigenen Land selbst anmeldet und abführt.
Der entscheidende Unterschied zwischen B2B und B2C
Der im Ausgangsfall beschriebene Ablauf mit einer Rechnung nur auf Anfrage und ohne Steuerausweis deutet stark auf ein B2B-Setup hin, bei dem der Kunde beim Checkout seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt oder ein entsprechendes Kästchen für den steuerfreien Bezug ankreuzt. Für tatsächliche Privatkunden ohne eigene Unternehmereigenschaft wäre ein solches Vorgehen dagegen nicht zulässig, da für sie die reguläre Umsatzsteuerpflicht im Land des Wohnsitzes gilt.
Da es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, ist es folgerichtig, dass keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, sofern beide Seiten über gültige europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verfügen. Für Privatkunden ohne eigene USt-ID gilt das Verfahren jedoch nicht.
Kommentar zur steuerlichen Einordnung des beschriebenen Geschäftsmodells
Warum die Kommunikation trotzdem verbesserungswürdig sein kann
Auch wenn der zugrunde liegende Mechanismus rechtlich unproblematisch ist, kann eine unklare Kommunikation gegenüber den Kunden für Verwirrung sorgen, etwa wenn nicht eindeutig zwischen einem Angebot für Unternehmer und einem für private Endkunden unterschieden wird. Eine transparente Kennzeichnung, für welche Kundengruppe das steuerfreie Angebot tatsächlich gilt, würde Missverständnisse wie im geschilderten Fall von vornherein vermeiden.
Was praktisch weiterhilft
- Reverse-Charge-Verfahren nicht vorschnell als Umgehung interpretieren. Bei korrekter B2B-Anwendung handelt es sich um einen etablierten, rechtmäßigen Mechanismus.
- Eigene Angebote klar zwischen B2B und B2C kennzeichnen. Das vermeidet Missverständnisse bei der steuerlichen Behandlung.
- USt-ID-Abfrage im eigenen Checkout sauber umsetzen. Nur mit gültiger USt-ID beider Seiten ist das Verfahren überhaupt anwendbar.
- Bei Unsicherheit über ein fremdes Geschäftsmodell den eigenen Steuerberater statt Vermutungen befragen. Die genaue rechtliche Einordnung hängt von Details ab, die von außen oft nicht vollständig erkennbar sind.