Einwegkunststofffondsgesetz: Wer sich jetzt registrieren muss

Ein Händler weist in der Runde auf eine weitere Registrierungspflicht hin, die im E-Commerce noch wenig bekannt ist: das Einwegkunststofffondsgesetz. Seine ironische Randbemerkung, ob wohl auch chinesische Direktversender wie Temu sich daran halten müssten, trifft einen wunden Punkt, den viele etablierte Händler ähnlich empfinden.

Worum es bei dieser Registrierungspflicht geht

Das Einwegkunststofffondsgesetz setzt eine EU-Richtlinie zu Einwegkunststoffprodukten in deutsches Recht um und verpflichtet Hersteller bestimmter Produkte, sich zu registrieren und einen jährlichen Beitrag in einen Fonds einzuzahlen, aus dem unter anderem die Kosten der öffentlichen Abfallentsorgung und -aufklärung finanziert werden. Betroffen sind unter anderem Einweg-Lebensmittelverpackungen, Getränkebecher, Feuchttücher, Tabakfilter, Luftballons und leichte Kunststofftragetaschen.

Warum das auch Marktplatzhändler betrifft

Die Registrierungspflicht betrifft nicht nur klassische Hersteller, sondern grundsätzlich jeden, der entsprechende Produkte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Wer beispielsweise Einweggeschirr, To-Go-Verpackungen oder Feuchttücher unter eigener Marke über einen Marktplatz vertreibt, sollte prüfen, ob eine eigene Registrierungspflicht besteht, auch wenn die Produkte im Ausland gefertigt werden.

Man könnte fast eine eigene Registrierung dafür gebrauchen, herauszufinden, wo man sich überall registrieren muss.
Kommentar eines Händlers zur wachsenden Zahl an Registrierungspflichten

Die Vollzugsfrage bei Direktversendern aus Drittstaaten

Die berechtigte Frage nach der Gleichbehandlung großer Direktversender aus Nicht-EU-Ländern bleibt in der Praxis schwierig zu beantworten. Die rechtliche Pflicht trifft grundsätzlich jeden, der die betroffenen Produkte auf dem deutschen Markt bereitstellt, unabhängig vom Firmensitz. Die tatsächliche Durchsetzung gegenüber im Ausland ansässigen Anbietern gestaltet sich jedoch erfahrungsgemäß deutlich schwieriger als gegenüber inländisch registrierten Unternehmen, was viele etablierte Händler zu Recht als Wettbewerbsnachteil empfinden.

Was praktisch weiterhilft

  • Eigenes Sortiment auf betroffene Produktkategorien prüfen. Die Liste der erfassten Produkte ist enger gefasst, als der Name des Gesetzes vermuten lässt.
  • Registrierung frühzeitig vornehmen. Verspätete Registrierung kann zu Bußgeldern führen, unabhängig von der Betriebsgröße.
  • Eigenmarken-Importe besonders im Blick behalten. Wer Produkte unter eigenem Namen importiert und verkauft, trägt die Registrierungspflicht oft selbst.
  • Jährliche Meldung im Kalender vermerken. Die Registrierung ist meist mit einer jährlich wiederkehrenden Meldepflicht verbunden.

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