Preisaggressiver Vertragshändler: Welche rechtlichen Grenzen bei der Belieferung gelten

Ein Distributor beschreibt ein Problem, das viele Markeninhaber und Großhändler kennen: Einer seiner Händler verkauft eine gefragte Marke nahe am eigenen Einkaufspreis, um Umsatz zu machen, und verärgert damit die übrigen Vertriebspartner. Die Überlegung, diesen Händler künftig nicht mehr zu beliefern, wirft rechtliche Fragen auf, zu denen einschlägige Rechtsberatungsseiten unterschiedliche Antworten geben.

Warum Preisvorgaben grundsätzlich nicht möglich sind

Ein Hersteller oder Distributor darf seinen Händlern grundsätzlich keine verbindlichen Weiterverkaufspreise vorschreiben. Eine solche vertikale Preisbindung gilt kartellrechtlich als besonders schwerer Verstoß, unabhängig von der Unternehmensgröße. Der niedrige Verkaufspreis des betreffenden Händlers ist also für sich genommen kein Regelverstoß, sondern Ausdruck seiner unternehmerischen Freiheit, solange keine kartellrechtswidrige Preisabsprache vorliegt.

Der entscheidende Unterschied: Kontrahierungszwang oder freie Wahl

Ob der Distributor die Belieferung ohne Weiteres einstellen darf, hängt maßgeblich davon ab, ob eine Marktbeherrschung oder relative Marktmacht besteht. Verfügt der Distributor über keine Monopolstellung und gibt es am Markt vergleichbare Alternativprodukte, besteht in aller Regel kein Kontrahierungszwang. Die Belieferung darf dann grundsätzlich frei beendet werden, sofern vertragliche Kündigungsfristen eingehalten werden und keine langfristige, exklusive Vertriebsvereinbarung entgegensteht.

Statt die Belieferung sofort zu stoppen, kann es sinnvoller sein, die eigenen Einkaufskonditionen für diesen Händler anzupassen, sodass sich ein derart niedriger Verkaufspreis für ihn selbst kaum noch rechnet.
Kommentar eines Händlers zum Umgang mit preisaggressiven Vertriebspartnern

Warum die vertragliche Ausgestaltung entscheidend ist

Ein Blick in den bestehenden Händlervertrag ist unverzichtbar, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Enthält der Vertrag eine Mindestlaufzeit, feste Abnahmemengen oder eine Kündigungsfrist, muss diese eingehalten werden, um sich nicht selbst schadensersatzpflichtig zu machen. Fehlt eine solche Bindung, ist eine ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung in aller Regel unproblematisch möglich.

Was praktisch weiterhilft

  • Eigene Marktposition realistisch einschätzen. Ohne Marktbeherrschung besteht in der Regel kein Belieferungszwang.
  • Vertragliche Kündigungsfristen einhalten. Eine fristlose Beendigung ohne triftigen Grund kann Schadensersatzansprüche auslösen.
  • Konditionen statt Kündigung als milderes Mittel prüfen. Eine Anpassung der Einkaufskonditionen kann das Problem oft lösen, ohne die Geschäftsbeziehung ganz zu beenden.
  • Bei Unsicherheit fachanwaltlich beraten lassen. Kartellrechtliche Fragen bei Vertriebssystemen sind im Einzelfall komplex und hängen stark von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

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