Ein Streitfall verdeutlicht ein praxisrelevantes Problem bei Überweisungen: Ein Kunde gibt bei einer Zahlung Kundennummer und Rechnungsnummer im Verwendungszweck an, lässt dabei aber eine vom Zahlungsempfänger separat gewünschte, zusätzliche Referenz aus, woraufhin das Unternehmen die Zahlung kurzerhand zurücküberweist, statt sie trotz eindeutiger Zuordnungsmöglichkeit zu behalten und zu verbuchen.
Aus Sicht des betroffenen Zahlers erscheint dieses Vorgehen unverhältnismäßig, da die Zahlung durch Kundennummer und Rechnungsnummer eindeutig zuordenbar war, auch wenn ein zusätzliches, vom Empfänger gewünschtes Format nicht exakt eingehalten wurde.
Rechtlich ist eine Zahlung grundsätzlich dann als erfüllt anzusehen, wenn sie dem Empfänger zweifelsfrei zugeordnet werden kann, unabhängig von der exakten Einhaltung eines bestimmten, vom Zahlungsempfänger vorgegebenen Verwendungszweck-Formats. Ein Zahlungsempfänger, der eine eindeutig zuordenbare Zahlung dennoch zurücküberweist, trägt in der Regel selbst das Risiko einer daraus resultierenden Verzögerung.
Für Unternehmen, die auf ein bestimmtes Verwendungszweck-Format angewiesen sind, empfiehlt sich, bei eindeutig zuordenbaren, aber formal abweichenden Zahlungen zunächst eine interne Klärung und gegebenenfalls eine höfliche Rückfrage beim Zahler vorzunehmen, statt die Zahlung ohne Vorwarnung automatisch zurückzuweisen, was unnötigen Ärger und Verzögerungen auf beiden Seiten vermeiden kann.