GPSR gilt nicht rückwirkend: Was für Bestandsware wirklich zutrifft

Ein Händler fragt kurz vor dem Inkrafttreten der GPSR ironisch nach den schlimmsten Erwartungen für den Stichtag. Eine der Antworten aus der Runde bringt eine wichtige Klarstellung, die viele Händler zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Schirm hatten.

Der entscheidende Stichtag-Unterschied

Die neuen Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten der GPSR betreffen grundsätzlich nur Produkte, die ab dem Stichtag neu auf den Markt gebracht werden. Ware, die bereits vor diesem Zeitpunkt im Markt war, fällt nach überwiegender Rechtsauffassung nicht rückwirkend unter die verschärften Anforderungen, unabhängig davon, wie lange sie sich noch im eigenen Lager befindet.

Warum Marktplätze trotzdem strenger vorgehen

Die praktische Realität weicht von dieser rechtlichen Einordnung teilweise ab. Marktplätze wie Amazon verlangen aus eigenem Interesse an einheitlicher Darstellung und Rechtssicherheit häufig die vollständigen Angaben für alle aktiven Angebote, unabhängig vom ursprünglichen Inverkehrbringungsdatum. Das führt zu der verwirrenden Situation, dass ein Produkt rechtlich von der Übergangsregelung profitieren könnte, plattformseitig aber trotzdem vollständige GPSR-Daten verlangt werden.

Nach Auskunft eines spezialisierten Rechtsberaters betrifft die neue Verordnung nur Produkte, die neu auf den Markt kommen, nicht Produkte, die bereits vor dem Stichtag im Markt waren, und das unabhängig vom aktuellen Lagerbestand. Die Plattformen erwarten die vollständigen Angaben aber offensichtlich schon jetzt für alle Angebote.
Kommentar eines Händlers zur rechtlichen Einordnung der Übergangsregelung

Was das für die eigene Strategie bedeutet

Wer sich auf die rechtliche Übergangsregelung verlassen möchte, sollte den Nachweis des Inverkehrbringungsdatums für den betroffenen Bestand sorgfältig dokumentieren, etwa über Einkaufsbelege oder Lagerbewegungsdaten. Gleichzeitig ist abzuwägen, ob der reine Rechtsanspruch auf eine Ausnahme das Risiko wert ist, wenn die Plattform ohnehin auf vollständigen Angaben besteht und ansonsten Angebote deaktiviert. In der Praxis ist es häufig wirtschaftlicher, die Angaben trotzdem nachzuliefern, statt auf einer rein rechtlichen Position zu bestehen, die von der Plattform faktisch nicht anerkannt wird.

Was praktisch weiterhilft

  • Inverkehrbringungsdatum für Altbestand dokumentieren. Das ist die Grundlage, falls die Übergangsregelung tatsächlich geltend gemacht werden soll.
  • Plattformanforderungen unabhängig von der Rechtslage prüfen. Ein Angebot bleibt nur aktiv, wenn die Plattform die Angaben akzeptiert, unabhängig von der rechtlichen Ausnahme.
  • Kosten und Nutzen einer Ausnahmeberufung abwägen. Oft ist das schlichte Nachliefern der Angaben der pragmatischere Weg.
  • Neue Ware von Anfang an vollständig kennzeichnen. Für neu in Verkehr gebrachte Produkte besteht ohnehin keine Ausnahme.

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