Amazon Brand Registry trotz Markenschutz umgangen: Was Markeninhaber tun können

Arbeitsplatz mit Laptop als Symbol für Markenschutz auf Amazon

Ein Händler mit eingetragener Marke bei Amazon berichtet von einem irritierenden Phänomen: Trotz aktiver Markenregistrierung tauchen bei den eigenen Angeboten plötzlich Verkäufer auf, die keine erkennbare Berechtigung zum Verkauf unter dieser Marke haben.

Der häufigste Irrtum: Markenschutz ist kein Verkaufsverbot

Hier liegt die entscheidende rechtliche Weichenstellung, die viele Markeninhaber überrascht. Wer Markenware rechtmäßig erworben hat, darf sie grundsätzlich weiterverkaufen. Das Markenrecht ist für diese konkrete Ware erschöpft, sobald sie mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde.

Daraus folgt: Ein fremder Verkäufer am eigenen Listing ist nicht automatisch ein Rechtsverstoß. Entscheidend ist, woher die Ware stammt und in welchem Zustand sie ist.

Wann tatsächlich ein Verstoß vorliegt

Angreifbar sind vor allem diese Konstellationen: Es handelt sich um Fälschungen. Die Ware wurde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht und ohne Zustimmung importiert. Die Originalverpackung wurde verändert oder Kennzeichnungen wurden entfernt. Die Ware ist beschädigt oder abgelaufen. Oder es werden Bilder und Texte verwendet, an denen der Markeninhaber das Urheberrecht hält.

Der letzte Punkt wird häufig übersehen und ist zugleich der praktisch wirksamste. Auch wenn ein Verkäufer die Ware legal anbieten darf, darf er dafür nicht ohne Erlaubnis die Produktfotos des Markeninhabers verwenden.

Was praktisch hilft

Für eine erfolgreiche Meldung braucht es konkrete Belege statt allgemeiner Behauptungen. Bewährt hat sich ein Testkauf beim fraglichen Verkäufer, dokumentiert mit Fotos von Ware, Verpackung und Chargennummer. Damit lässt sich belegen, ob es sich um Fälschung, Reimport oder veränderte Ware handelt.

Ohne diesen Nachweis werden Meldungen von der Plattform in aller Regel abgewiesen, und wiederholte unbegründete Meldungen können sogar auf den Melder zurückfallen. Wer zu Unrecht gemeldet wird, kann inzwischen selbst klagen, wie der Beitrag zum OLG-Düsseldorf-Urteil zeigt.

Der strukturelle Weg

Langfristig wirksamer als einzelne Meldungen ist die Kontrolle der eigenen Vertriebswege. Wenn eigene Ware über Großhandel oder Restposten in fremde Hände gelangt, ist der Weiterverkauf rechtlich schwer angreifbar. Eine selektive Vertriebsvereinbarung mit den eigenen Abnehmern ist der wirksamere Hebel als jede nachträgliche Meldung, muss allerdings kartellrechtlich sauber gestaltet sein.

Was der Testkauf konkret dokumentieren sollte

Damit ein Testkauf als Beweismittel taugt, braucht er eine saubere Dokumentation. Bewährt hat sich folgende Reihenfolge: Screenshot des Angebots vor dem Kauf mit sichtbarem Verkäufernamen, Aufbewahrung der Bestellbestätigung und Rechnung, Fotos des ungeöffneten Pakets mit Versandlabel, anschließend Fotos von Ware, Verpackung, Etiketten und Chargennummer.

Die Chargen- oder Losnummer ist dabei der wertvollste Einzelnachweis. Über sie lässt sich in vielen Fällen rekonstruieren, an welchen Abnehmer die Ware ursprünglich geliefert wurde. Genau das führt zur eigentlichen Ursache, nämlich zu der Stelle in der eigenen Vertriebskette, an der Ware abfließt.

Wichtig ist, den Testkauf über ein privates Konto abzuwickeln und nicht über das eigene Händlerkonto, weil sonst der Zusammenhang für den Gegenüber erkennbar wird und die Lieferung möglicherweise anders ausfällt als an einen gewöhnlichen Kunden.

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