Ein Händler schildert einen Ablauf, der viele Arbeitgeber ratlos zurücklässt. Eine Beschäftigte kündigt fristgerecht zum Jahresende. Wenige Tage später räumt sie ihr Büro auffällig gründlich auf, dreht sogar die Heizung ab, und meldet sich am Folgetag krank, zunächst für rund zwei Wochen. Beim genaueren Hinsehen fehlen die gestellte Arbeitskleidung samt Zubehör sowie sämtliche Aufzeichnungen zu Abläufen und Lieferanten.
Die Arbeitskleidung gehört weiterhin dem Betrieb
Der einfachste Punkt zuerst. Vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung und Arbeitsmittel bleiben Eigentum des Betriebs, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben, das gilt ebenso für Geräte wie Powerbanks, Werkzeuge oder Schlüssel.
Der Anspruch besteht unabhängig von einer Krankmeldung. Sinnvoll ist eine schriftliche Aufforderung mit konkreter Auflistung der Gegenstände und einer angemessenen Frist. Wer nur mündlich nachfragt, steht später ohne Nachweis da.
Unterlagen sind fast immer Betriebseigentum
Aufzeichnungen über Arbeitsabläufe, Lieferantenlisten und vergleichbare Unterlagen, die während der Arbeitszeit und im Rahmen der Tätigkeit entstanden sind, gehören dem Arbeitgeber. Dass eine Beschäftigte sie selbst erstellt hat, ändert daran nichts.
Praktisch heißt das: Ein Betrieb, der Lieferantenlisten offen zugänglich in einem gemeinsamen Ordner ablegt, hat es im Streitfall deutlich schwerer als einer mit dokumentierten Zugriffsrechten.
Die Krankmeldung ist nicht angreifbar, aber erschütterbar
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Sie lässt sich nicht einfach bestreiten. Allerdings kann dieser Beweiswert erschüttert werden, wenn ernsthafte Zweifel begründet sind.
Die Rechtsprechung hat sich hier in den vergangenen Jahren bewegt. Anerkannt ist insbesondere die Konstellation, dass eine Krankschreibung passgenau den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt und unmittelbar auf die Eigenkündigung folgt. Gelingt die Erschütterung, muss die beschäftigte Person konkret darlegen, welche Erkrankung vorlag.
Lass dich zum Thema Eigenkündigung mit anschließender Krankmeldung beraten, das kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Kommentar eines Händlers mit deutlicher Zustimmung aus der Runde
Warum der Weg zum Anwalt hier richtig ist
Bei dieser Kombination aus Herausgabeanspruch, mutmaßlicher Entwendung von Unterlagen und zweifelhafter Arbeitsunfähigkeit gehört die Bewertung in fachkundige Hände. Eine fristlose Kündigung ist möglich, aber an enge Voraussetzungen und kurze Fristen gebunden: Sie muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden.
Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit, selbst wenn der Sachverhalt eindeutig wäre. Das ist der praktische Grund, warum Zögern in solchen Fällen teuer wird.
Die organisatorische Lehre
Unabhängig vom Ausgang zeigt der Fall eine Lücke, die viele Betriebe haben. Wenn das Wissen über Abläufe und Lieferanten ausschließlich in den privaten Aufzeichnungen einer einzelnen Person liegt, ist das ein Betriebsrisiko, unabhängig davon, ob jemand böswillig handelt oder schlicht kündigt.
Sinnvoll sind eine zentrale, für den Betrieb zugängliche Prozessdokumentation, klar geregelte Zugriffsrechte und eine feste Übergabecheckliste, die bei jeder Beendigung abgearbeitet wird. Das kostet wenig und verhindert genau diese Situation.