Ein Onlinehändler stellt fest, dass er über mehrere Jahre hinweg nicht sämtliche Gutschriften und Stornierungen bei der Umsatzsteuer berücksichtigt und dadurch zu hohe Erlöse versteuert hat. Die Frage lautet: Lässt sich das rückwirkend korrigieren, und über welchen Zeitraum?
Der zeitliche Rahmen
Berichtigungen von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen sind grundsätzlich innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist möglich. Diese beträgt bei der Umsatzsteuer regelmäßig vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde.
Praktisch bedeutet das: Eine Korrektur über drei zurückliegende Jahre ist in aller Regel möglich, sofern die Erklärungen nicht bereits bestandskräftig und unabänderbar geworden sind. Wurde ein Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, was bei Umsatzsteuererklärungen der Normalfall ist, bestehen zusätzliche Änderungsmöglichkeiten.
Die Nachweispflicht liegt beim Händler
Bei einer Korrektur zu eigenen Gunsten verlangt das Finanzamt eine vollständige, nachvollziehbare Belegkette für den gesamten Korrekturzeitraum. Das ist der eigentliche Aufwand, nicht die Berichtigung selbst.
Konkret benötigt werden für jede geltend gemachte Position: der ursprüngliche Umsatz mit Rechnungsdatum, die zugehörige Gutschrift oder Stornierung, der Nachweis der tatsächlichen Rückzahlung an den Kunden sowie die Zuordnung zum jeweiligen Voranmeldungszeitraum.
Dieser letzte Punkt ist praxisrelevant und wird häufig übersehen. Wer eine Stornierung aus dem Vorjahr korrekt behandeln will, bucht sie in aller Regel im Zeitraum der Stornierung, nicht im Zeitraum des ursprünglichen Verkaufs. Ob im konkreten Fall eine Berichtigung oder eine Änderung der ursprünglichen Erklärung der richtige Weg ist, hängt davon ab, ob es sich um einen Fehler oder um eine nachträgliche Änderung handelt.
Der Unterschied zwischen Fehler und Änderung
Genau diese Unterscheidung entscheidet über das Verfahren. Wurde eine Gutschrift schlicht vergessen, handelt es sich um einen Erklärungsfehler, der über eine Berichtigung nach Paragraf 153 AO anzuzeigen ist. Wurde sie korrekt erfasst, aber im falschen Zeitraum, ist das eine Zuordnungsfrage.
Die Anzeigepflicht nach Paragraf 153 AO ist dabei keine Formalie: Wer einen Fehler erkennt, muss ihn unverzüglich anzeigen. Wer das unterlässt, riskiert, dass aus einem korrigierbaren Versehen ein Vorwurf mit strafrechtlicher Dimension wird.
Warum das nicht in Eigenregie gehört
Eine rückwirkende Korrektur über mehrere Jahre berührt Verfahrensrecht, Fristenlauf und Nachweisführung gleichzeitig. Ein technisch falsch gestellter Antrag kann dazu führen, dass eine berechtigte Erstattung abgelehnt wird, obwohl der Anspruch bestand.
Sinnvoll ist deshalb, die Korrektur gemeinsam mit der Steuerberatung vorzubereiten und dabei zuerst die Belegkette vollständig aufzubauen, bevor ein Antrag gestellt wird. Ein sauberer Abgleich der eigenen Zahlen im Vorfeld erleichtert das erheblich, wie der Beitrag zur Umsatzverprobung zeigt.